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Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet de ... / Art. 2

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Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

 

1.

[1]"zuständige Behörde eines Mitgliedstaats"

  • in Belgien:

    le ministre des finances

    de Minister van financiën,

  • in Bulgarien:

    Изпълнителният директор на Националната агенция за приход- ите,

  • in der Tschechischen Republik:

    Ministerstvo financí,

  • in Dänemark:

    Skatteministeriet,

  • in Deutschland:

    Bundesministerium der Finanzen,

  • in Estland:

    Maksuamet,

  • in Griechenland:

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών,

  • in Spanien:

    el Secretario de Estado de Hacienda,

  • in Frankreich:

    le ministre de l'économie, des finances et de l'industrie,

  • in Irland:

    the Revenue Commissioners,

  • in Italien:

    il Capo del Dipartimento delle Politiche Fiscali,

  • in Zypern:

    Υπουργός Οικονομικών ή εξουσιοδοτημένος αντιπρόσωπος του,

  • in Lettland:

    Valsts ieņēmumu dienests,

  • in Litauen:

    Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos,

  • in Luxemburg:

    l'Administration de l'enregistrement et des domaines,

  • in Ungarn:

    Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Központi Kapcsolattartó Irodája,

  • in Malta:

    Dipartiment tat-Taxxa fuq il-Valur Miżjud fil-Ministeru tal-Finanzi u Affarijiet Ekonomiċi,

  • in den Niederlanden:

    de minister van Financiën,

  • in Österreich:

    Bundesminister für Finanzen,

  • in Polen:

    Minister Finansów,

  • in Portugal:

    o Ministro das Finanças,

  • in Rumänien:

    Agenţia Naţională de Administrare Fiscală,

  • in Slowenien:

    Ministrstvo za finance,

  • in der Slowakei:

    Ministerstvo financií,

  • in Finnland:

    Valtiovarainministeriö Finansministeriet,

  • in Schweden:

    Chefen för Finansdepartementet,

  • im Vereinigten Königreich:

    the Commissioners of Customs and Excise;

Vom 01.05.2004 bis 31.12.2006:

1.

"zuständige Behörde eines Mitgliedstaats"

  • in Belgien:

    le ministre des finances

    de Minister van financiën,

  • in der Tschechischen Republik:

    Ministerstvo financí,

  • in Dänemark:

    Skatteministeriet,

  • in Deutschland:

    Bundesministerium der Finanzen,

  • in Estland:

    Maksuamet,

  • in Griechenland:

    Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών,

  • in Spanien:

    el Secretario de Estado de Hacienda,

  • in Frankreich:

    le ministre de l'économie, des finances et de l'industrie,

  • in Irland:

    the Revenue Commissioners,

  • in Italien:

    il Capo del Dipartimento delle Politiche Fiscali,

  • in Zypern:

    Υπουργός Οικονομικών ή εξουσιοδοτημένος αντιπρόσωπος του,

  • in Lettland:

    Valsts ieņēmumu dienests,

  • in Litauen:

    Valstybinė mokesčių inspekcija prie Finansų ministerijos,

  • in Luxemburg:

    l'Administration de l'enregistrement et des domaines,

  • in Ungarn:

    Adó- és Pénzügyi Ellenőrzési Hivatal Központi Kapcsolattartó Irodája,

  • in Malta:

    Dipartiment tat-Taxxa fuq il-Valur Miżjud fil-Ministeru tal-Finanzi u Affarijiet Ekonomiċi,

  • in den Niederlanden:

    de minister van Financiën,

  • in Österreich:

    Bundesminister für Finanzen,

  • in Polen:

    Minister Finansów,

  • in Portugal:

    o Ministro das Finanças,

  • in Slowenien:

    Ministrstvo za finance,

  • in der Slowakei:

    Ministerstvo financií,

  • in Finnland:

    Valtiovarainministeriö Finansministeriet,

  • in Schweden:

    Chefen för Finansdepartementet,

  • im Vereinigten Königreich:

    the Commissioners of Customs and Excise;

 

2.

"zentrales Verbindungsbüro" das gemäß Artikel 3 Absatz 2 benannte Büro, das für die Verbindung zu den anderen Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden hauptverantwortlich zuständig ist;

 

3.

"Verbindungsstelle" jede andere Stelle als das zentrale Verbindungsbüro mit einer spezifischen territorialen oder besonderen funktionalen Zuständigkeit, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 3 Absatz 3 dazu benannt ist, auf der Grundlage dieser Verordnung einen direkten Informationsaustausch durchzuführen;

 

4.

"zuständiger Beamter" jeden Beamten, der aufgrund einer Ermächtigung nach Artikel 3 Absatz 4 zum direkten Informationsaustausch auf der Grundlage dieser Verordnung berechtigt ist;

 

5.

"ersuchende Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen stellt;

 

6.

"ersuchte Behörde" das zentrale Verbindungsbüro, eine Verbindungsstelle oder jeden zuständigen Beamten eines Mitgliedstaats, der im Namen der zuständigen Behörde ein Amtshilfeersuchen entgegennimmt;

 

7.

"innergemeinschaftliche Umsätze" die innergemeinschaftliche Warenlieferung und die innergemeinschaftliche Dienstleistung;

 

8.

[2]"innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen" eine Lieferung von Gegenständen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

Bis 31.12.2009:

8.

"innergemeinschaftliche Warenlieferung" eine Lieferung von Gegenständen, die in der Aufstellung gemäß Artikel 22 Absatz 6 Buchstabe b) der Richtlinie 77/388/EWG anzuzeigen ist;

 

9.

[3]"innergemeinschaftliche Dienstleistung" die Erbringung von Dienstleistungen, die in der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 262 der Richtlinie 2006/112/EG anzuzeigen ist;

Bis 31.12.2009:

9.

"Innergemeinschaftliche Dienstleistung" die Erbringung von Dienstleistungen, die unter Artikel 28b Teile C, D, E und F der Richtlinie 77/388/EWG fallen;

 

10.

[4]"innergemeinschaftlicher Erwerb von Gegenständen" die Erlangung des Rechts,...

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