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Zollverwaltungen, Übereinkommen über Amtshilfe und Zusam ... / Art. 15 - 18 Titel III Amtshilfe ohne Antrag

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Art. 15 Grundsatz

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten leisten den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 16 und 17 im Rahmen der durch das innerstaatliche Recht gesetzten Grenzen ohne deren vorherigen Antrag Amtshilfe.

Art. 16 Überwachung

Sofern es der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen in einem anderen Mitgliedstaat dient, gehen die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten wie folgt vor:

 

a)

Sie führen im Rahmen des Möglichen die in Artikel 11 bezeichnete besondere Überwachung durch oder veranlassen diese.

 

b)

Sie teilen den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten die ihnen zur Verfügung stehenden Angaben über Vorgänge, die im Zusammenhang mit einer geplanten oder begangenen Zuwiderhandlung stehen, mit und übermitteln insbesondere Berichte und andere Schriftstücke oder beglaubigte Abschriften davon oder Auszüge daraus.

Art. 17 Spontanauskünfte

Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten übermitteln den zuständigen Behörden der anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten unverzüglich alle zweckdienlichen Angaben über geplante oder begangene Zuwiderhandlungen, insbesondere Angaben über Waren, die Gegenstand dieser Vorgänge sind, und über neue Mittel oder Methoden, die zur Tatbegehung genutzt werden.

Art. 18 Verwendung als Beweismittel

Überwachungsmitteilungen und Auskünfte, die von Bediensteten eines Mitgliedstaats eingeholt und in den in den Artikeln 15 bis 17 vorgesehenen Fällen der Amtshilfe ohne Antrag an einen anderen Mitgliedstaat übermittelt wurden, können von den zuständigen Behörden des Empfängermitgliedstaats nach dem innerstaatlichen Recht als Beweismittel verwendet werden.

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