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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (Neufassung) (9 ... / Art. 255 - 262 KAPITEL 5 Veredelung

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Art. 255 Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Art. 255 Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Unionsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit Artikel 28 angepasst werden.

Art. 256 - 258 Abschnitt 2 Aktive Veredelung

Art. 256 Geltungsbereich

 

(1) Unbeschadet des Artikels 223 können Nicht-Unionswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Union Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

 

a)

Einfuhrabgaben,

 

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

 

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

 

(2) Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln festgestellt werden kann, dass die in das Verfahren übergeführten Waren in den Veredelungserzeugnissen enthalten sind.

Im Fall des Artikels 223 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

(3) In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für alle Waren,

 

a)

die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen,

 

b)

die üblichen Behandlungen nach Artikel 220 unterzogen werden sollen.

Art. 257 Frist für die Erledigung

 

(1) Die Zollbehörden setzen die F...

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