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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (Neufassung) (9 ... / Art. 237 - 249 KAPITEL 3 Lagerung

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Art. 237 - 239 Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

Art. 237 Geltungsbereich

 

(1) In der Lagerung können Nicht-Unionswaren innerhalb des Zollgebiets der Union gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

 

a)

Einfuhrabgaben,

 

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

 

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Union untersagen.

 

(2) Unionswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den Unionsrechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager- oder das Freizonenverfahren übergeführt werden.

 

(3) Sofern ein wirtschaftlicher Bedarf besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden die Lagerung von Unionswaren in einem Zolllager bewilligen. Diese Waren gelten nicht als in das Zolllager übergeführt.

Art. 238 Dauer der Lagerung

 

(1) Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

 

(2) Unter außergewöhnlichen Umständen können die Zollbehörden eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

Art. 239 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für die Überführung von Unionswaren in das Zolllager- oder in das Freizonenverfahren gemäß Artikel 237 Absatz 2 fest.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Art. 240 - 242 Abschnitt 2 Zolllager

Art. 240 Lagerung im Zolllager

 

(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten ("Zolllager") gelagert werden.

 

(2) Die Zolllager kön...

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