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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (Neufassung) (9 ... / Art. 144 - 152 Abschnitt 3 Vorübergehende Verwahrung von Waren

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Art. 144 In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.

Art. 145 Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung

 

(1) Für gestellte Nicht-Unionswaren ist eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abzugeben, die alle für die Anwendung der Vorschriften über die vorübergehende Verwahrung erforderlichen Angaben enthält.

 

(2) Die Unterlagen im Zusammenhang mit den in der vorübergehenden Verwahrung befindlichen Waren sind nach Maßgabe des Unionsrechts oder soweit für die Zollkontrollen erforderlich beizubringen.

 

(3) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung ist von einer der in Artikel 139 Absatz 1 oder 3[1] genannten Personen spätestens bei der Gestellung der Waren abzugeben.

 

(4) Die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung enthält – außer wenn die Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung nicht gilt – eine Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung, die für die gestellten Waren abgegeben wurde, es sei denn, sie haben sich bereits in der vorübergehenden Verwahrung befunden oder sind bereits in ein Zollverfahren übergeführt worden und haben das Zollgebiet der Union nicht verlassen.

 

(5) Die Zollbehörden können zulassen, dass die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung auch in folgender Form erfolgt:

 

a)

in Form einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren, ergänzt um die Angaben einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung,

 

b)

in Form eines Manifests oder eines anderen Beförderungsdokuments, vorausgesetzt es enthält die für eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung erforderlichen Angaben einschließlich einer Bezugnahme auf jegliche summarische Eingangsanmeldung für die betreffenden Waren.

 

(6) Die Zollbehörden können akzeptieren, dass auch Handels-, Hafen- oder Verkehrsinformationssysteme für die Abgabe ...

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