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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 75

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Es werden zur Regelung des Falls alle erforderlichen Maßnahmen — einschließlich der Einziehung und der Veräußerung — für Waren getroffen,

 

a)

die dem Anmelder nicht überlassen werden konnten,

  • weil aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, die Zollbeschau von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden konnte oder
  • weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren abhängt, nicht eingereicht worden sind oder
  • weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist weder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben entrichtet worden sind noch eine Sicherheit geleistet worden ist;
  • weil sie Verboten oder Beschränkungen unterliegen;
 

b)

die nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden.

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