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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 62 - 75 I. Normales Verfahren

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Art. 62

 

(1) 1Die schriftlichen Zollanmeldungen sind auf einem Vordruck abzugeben, der dem amtlichen Muster entspricht. 2Sie müssen unterzeichnet werden und alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind.

 

(2) Den Anmeldungen sind alle Unterlagen beizufügen, deren Vorlage zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich ist.

Art. 63

Anmeldungen, die den Voraussetzungen des Artikels 62 entsprechen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren gestellt worden sind.

Art. 64

 

(1) Vorbehaltlich des Artikels 5 kann die Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, eine Ware bei der zuständigen Zollstelle zu gestellen oder gestellen zu lassen und alle Unterlagen vorzulegen, deren Vorlage nach den Bestimmungen vorgesehen ist, die das für diese Ware beantragte Zollverfahren regeln.

 

(2) Jedoch muß

 

a)

in Fällen, in denen die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung abgegeben werden;

 

b)

der Anmelder in der Gemeinschaft ansässig sein. 2Die Voraussetzung der Ansässigkeit in der Gemeinschaft gilt jedoch nicht für Personen, die

  • eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;
  • gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.
 

(3) Absatz 2 Buchstabe b) steht bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern oder auf Gewohnheitsrecht beruhenden Praktiken mit ähnlicher Wirkung, die es Staatsangehörigen dieser Länder vorbehaltlich der Gegenseitigkeit gestatten, Zollanmeldungen im Gebiet dieser Mitgliedstaaten abzugeben, nicht ...

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