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Zollkodex der Gemeinschaften, Festlegung (2913/92/EWG) [ ... / Art. 43 - 47 Kapitel 3 Abladen der gestellten Waren [Bis 10.05.2005: Summarische Anmeldung und Abladen der gestellten Waren]

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[1] Geändert durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden ab 11.05.2005.

Art. 43 [bis 10.05.2005]

[1]

Art. 43

1Vorbehaltlich des Artikels 45 ist für die nach Artikel 40 gestellten Waren eine summarische Anmeldung abzugeben.

2Die summarische Anmeldung ist abzugeben, sobald die Waren gestellt worden sind. 3Die Zollbehörden können jedoch für die Abgabe dieser Anmeldung eine Frist einräumen, die spätestens am ersten Arbeitstag nach dem Tag der Gestellung der Waren endet.

[1] Art. 43 gestrichen durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden bis 10.05.2005.

Art. 44 [bis 10.05.2005]

[1]

Art. 44

(1) 1Die summarische Anmeldung ist auf einem Vordruck nach dem von den Zollbehörden festgelegten Muster abzugeben. 2Die Zollbehörden können jedoch zulassen, daß als summarische Anmeldung jedes Handels- oder Verwaltungspapier verwendet wird, das die für die Erfassung der Waren erforderlichen Angaben enthält.

(2) Die summarische Anmeldung ist abzugeben von

a)

der Person, welche die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder gegebenenfalls der Person, die die Beförderung der Waren nach dem Verbringen übernimmt, oder

b)

der Person, in deren Namen die Personen nach Buchstabe a) gehandelt haben.

[1] Art. 44 gestrichen durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden bis 10.05.2005.

Art. 45 [bis 10.05.2005]

[1]

Art. 45

Unbeschadet der Vorschriften für Waren, die von Reisenden mitgeführt oder im Postverkehr befördert werden, können die Zollbehörden davon absehen, eine summarische Anmeldung zu verlangen, sofern dadurch die zollamtliche Überwachung der Waren nicht beeinträchtigt wird, wenn vor Ablauf der in Artikel 43 genannten Frist die Förmlichkeiten erfüllt sind, damit die Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten.

[1] Art. 45 gestrichen durch Verordnung/EG Nr. 648/2005. Anzuwenden bis 10.05.2005.

Art. 46

 

(1) 1Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von...

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