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Zollfahndungsdienstgesetz / §§ 84 - 100 Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit

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§ 84 Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht

§ 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

 

(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit führt mindestens alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung

 

1.

bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 sowie

 

2.

der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76 Absatz 7

durch. 2Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Aufgaben. 3Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kontrolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahndungsinformationssystem und nur innerhalb der Zugriffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.

 

(2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften erforderlich ist.

§§ 85 - 87 Abschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter

§ 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten

 

(1) Die Generalzolldirektion benennt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragten.

 

(2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten.

 

(3) 1Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen. 2Über die Abberufung der oder des in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

 

(4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes anzuwenden.

§ 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten

 

(1) 1Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Datenschutzbeauftragte ...

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