(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
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zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgabe, |
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zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstreckung nach Maßgabe der Vorschriften über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angelegenheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof oder |
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zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. |
2Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen werden sollen.
(2) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. 2Zusätzlich können sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist
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zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgabe oder |
| 2. |
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. |
3Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Straftaten von e...