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Zollfahndungsdienstgesetz / § 47 Besondere Mittel der Datenerhebung

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(1) 1Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln nach Absatz 2 erheben über

 

1.

eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheblicher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder bandenmäßig begehen wird, oder

 

2.

eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und dass

 

a)

sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne der Nummer 1 Kenntnis hat,

 

b)

sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder

 

c)

sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Begehung der Straftaten bedienen könnte

und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. 2Die Erhebung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben werden oder erhoben werden könnten.

 

(2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

 

1.

die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfristige Observation),

 

2.

der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Wohnungen in einer für die betroffene Person nicht erkennbaren Weise

 

a)

zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen von Personen oder Sachen, die sich außerhalb von Wohnungen befinden,

 

b)

zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen Wortes,

 

3.

der Einsatz von Privatpersonen...

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