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Zivilprozessordnung / § 802c Vermögensauskunft des Schuldners

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(1) 1Der Schuldner ist verpflichtet, zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung auf Verlangen des Gerichtsvollziehers Auskunft über sein Vermögen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erteilen sowie seinen Geburtsnamen, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort anzugeben. 2Handelt es sich bei dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder um eine Personenvereinigung, so hat er seine Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und seinen Sitz anzugeben.

 

(2) 1Zur Auskunftserteilung hat der Schuldner alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben. 2Bei Forderungen sind Grund und Beweismittel zu bezeichnen. 3Ferner sind anzugeben:

 

1.

die entgeltlichen Veräußerungen des Schuldners an eine nahestehende Person (§ 138 der Insolvenzordnung), die dieser in den letzten zwei Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2[1] [Bis 18.07.2024: § 802f Abs. 1] und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat;

 

2.

die unentgeltlichen Leistungen des Schuldners, die dieser in den letzten vier Jahren vor dem Termin nach § 802f Absatz 2[2] [Bis 18.07.2024: § 802f Abs. 1] und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

4Sachen, die nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2[3] [Bis 31.12.2021: § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2] der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

 

(3) 1Der Schuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. 2Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten vom 15.07.2024. Anzuwenden ab 19.07.2024.
[3] Geändert durch Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Gerichtsvollziehern vor Gewalt sowie zur Änderung weiterer zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes. Anzuwenden ab 01.01.2022.

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