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Zivilprozessordnung / §§ 542 - 566 Abschnitt 2 Revision

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§ 542 Statthaftigkeit der Revision

 

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

 

(2) 1Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. 2Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

§ 543 Zulassungsrevision

 

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

 

1.

das Berufungsgericht in dem Urteil oder

 

2.

das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

zugelassen hat.

 

(2) 1Die Revision ist zuzulassen, wenn

 

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder

 

2.

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

§ 544 Nichtzulassungsbeschwerde

 

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

 

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

 

1.

der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 25 000[2] [Bis 31.12.2025: 20 000] Euro übersteigt oder

 

2.

das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

 

(3) 1Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. 2Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

 

(4) 1Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, späte...

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