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Zivilprozessordnung / §§ 511 - 577 Buch 3 Rechtsmittel

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§§ 511 - 541 Abschnitt 1 Berufung

§ 511 Statthaftigkeit der Berufung

 

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile der Amts- und Landgerichte[2] statt.

 

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

 

1.

der Wert des Beschwerdegegenstandes 1 000[3] [Bis 31.12.2025: 600] Euro übersteigt oder

 

2.

das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

 

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

 

(4) 1Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

 

1.

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und

 

2.

die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 1 000[4] [Bis 31.12.2025: 600] Euro beschwert ist.

2Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

[1] Zur Anwendung siehe § 47 EGZPO.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit (Justizstandort-Stärkungsgesetz) vom 07.10.2024. Anzuwenden ab 01.04.2025.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen vom 08.12.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.

§ 512 Vorentscheidungen im ersten Rechtszug

Der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften diese...

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