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Zivilprozessordnung / §§ 166 - 195 Titel 2 Verfahren bei Zustellungen

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§§ 166 - 190 Untertitel 1 Zustellungen von Amts wegen

§ 166 Zustellung

 

(1) Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der in diesem Titel bestimmten Form.

 

(2) Dokumente, deren Zustellung vorgeschrieben oder vom Gericht angeordnet ist, sind von Amts wegen zuzustellen, soweit nicht anderes bestimmt ist.

§ 167 Rückwirkung der Zustellung

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 oder § 204a des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 12.10.2023: § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

[1] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.

§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle

 

(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1[1] [Bis 31.12.2021: 175] aus. 2Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes[2] [Bis 18.07.2024: § 33 Abs. 1 des Postgesetzes] beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

 

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.

[1] Geändert durch Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Postrechts (Postrechtsmodernisierungsg...

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