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ZGB / § 466 Wohnsitz

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(1) Der Wohnsitz eines Bürgers ist der Ort, an dem er sich gewöhnlich aufhält. Ein Bürger kann an mehreren Orten einen Wohnsitz begründen.

 

(2) Kinder und Jugendliche teilen den Wohnsitz ihrer Eltern oder des Erziehungsberechtigten, soweit diese nicht einen anderen Wohnsitz für sie bestimmen. Leben die Eltern getrennt und sind beide erziehungsberechtigt, teilen die Kinder und Jugendlichen den Wohnsitz des Elternteils, bei dem sie sich dauernd oder überwiegend aufhalten. Im Rahmen seiner Befugnisse kann entsprechend den Vorschriften des Familienrechts auch das Organ der Jugendhilfe den Wohnsitz eines Kindes oder Jugendlichen bestimmen.

 

(3) Der Wohnsitz eines Bürgers, der unter Vormundschaft steht, wird durch den Vormund bestimmt. Die gleiche Befugnis steht einem bestellten Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises zu.

 

(4) Als Wohnsitz eines Bürgers der Deutschen Demokratischen Republik, der sieh vorübergehend außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik aufhält, gilt sein letzter Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik.

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