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ZGB / §§ 433 - 441 Zweites Kapitel Beteiligung mehrerer Partner an einem Vertrag

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§§ 433 - 435 Erster Abschnitt Vertrag mit mehreren Gläubigern und Schuldnern

§ 433 Rechtsstellung mehrerer Gläubiger und Schuldner

 

(1) Sind an einem Vertrag mehrere Gläubiger oder Schuldner beteiligt, ist jeder Gläubiger berechtigt, den ihm zustehenden Teil der Leistung zu fordern, und jeder Schuldner verpflichtet, seinen Teil der Leistung zu erbringen.

 

(2) Eine gemeinschaftliche Verpflichtung und eine gemeinschaftliche Forderung entstehen nur, wenn der Gegenstand der Leistung unteilbar ist oder das durch Rechtsvorschriften bestimmt oder im Vertrag vereinbart ist.

§ 434 Gemeinschaftliche Verpflichtung mehrerer Schuldner

 

(1) Mehrere Schuldner können einem Gläubiger in der Weise verpflichtet sein, daß der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, aber von jedem der Schuldner bis zur vollen Höhe (Gesamtschuldner). Die Verpflichtung erlischt, soweit einer der Schuldner die Leistung erbringt.

 

(2) Die Gesamtschuldner sind untereinander zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die übrigen zum Ausgleich verpflichteten Schuldner den Ausfall zu gleichen Teilen zu tragen.

§ 435 Gemeinschaftliche Forderungen mehrerer Gläubiger

 

(1) Mehreren Gläubigern kann eine Forderung derart zustehen, daß jeder die ganze Leistung verlangen kann, der Schuldner aber nur einmal zu leisten hat (Gesamtgläubiger). Die Verpflichtung erlischt mit der Leistung an einen der Gläubiger.

 

(2) Die Gesamtgläubiger sind untereinander zu gleichen Teilen berechtigt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Wurde an einen der Gesamtgläubiger geleistet, ist dieser den anderen zu anteilmäßigem Ausgleich verpflichtet.

§§ 436 - 440 Zweiter Abschnitt Wechsel des Gläubigers oder Schuldners

§ 436 Wechsel des Gläubigers

 

(1) Der Gläubiger kann seine Forderung durch Vertrag einem anderen übertragen (Abtretung). Die Abtretung bedarf nicht der Zustimmung des Schuldners. Durch die Abtretung gehen alle Rechte und Pflichten des bisherigen. Gläubigers auf den neuen Gläubiger über. Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger entwe...

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