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ZGB / §§ 406 - 408 Dritter Abschnitt Erbunwürdigkeit

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§ 406 Gründe der Erbunwürdigkeit

 

(1) Erbunwürdig ist, wer den Erblasser, dessen Ehegatten oder dessen Nachkommen vorsätzlich getötet oder zu töten versucht hat.

 

(2) Erbunwürdig ist auch, wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung veranlaßt hat, ein Testament zu errichten, zu ändern oder aufzuheben, oder wer ihn daran gehindert hat oder wer ein Testament des Erblassers gefälscht, verfälscht oder vorsätzlich beseitigt hat.

 

(3) Erbunwürdig ist auch, wer sich der Erfüllung seiner durch vollstreckbaren Titel festgestellten Unterhaltspflichten gegenüber dem Erblasser vorsätzlich entzogen hat.

 

(4) Erbunwürdigkeit liegt nicht vor, wenn der Erblasser oder derjenige, gegen den das zur Erbunwürdigkeit führende Verhalten gerichtet war, dem Erbunwürdigen verziehen hat.

§ 407 Geltendmachung der Erbunwürdigkeit

 

(1) Die Erbunwürdigkeit ist innerhalb von 6 Monaten nach Kenntnis vom erbunwürdigen Verhalten gerichtlich geltend zu machen, jedoch nicht vor dem Erbfall.

 

(2) Die Klage ist ausgeschlossen, wenn seit dem Erbfall 4 Jahre vergangen sind.

 

(3) Die Klage, kann von jedem erhoben werden, der ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Erbunwürdigkeit hat.

§ 408 Rechtsfolgen der Erbunwürdigkeit

 

(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt worden, gilt der Erwerb der Erbschaft durch ihn als nicht erfolgt. An seine Stelle treten diejenigen Erben, die berufen sein würden, wenn der Erbunwürdige im Zeitpunkt des Erbfalles nicht mehr gelebt hätte.

 

(2) Die Bestimmungen über die Erbunwürdigkeit eines Erben gelten für Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer entsprechend.

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