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ZGB / §§ 388 - 393 Dritter Abschnitt Gemeinschaftliches Testament

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§ 388 Zulässigkeit

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden:

§ 389 Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments

 

(1) In einem gemeinschaftlichen Testament können sich die Ehegatten gegenseitig als Erben einsetzen. Sie können Nachkommen oder andere Personen als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten einsetzen. Weiter können sie Vermächtnisse zu wenden, Auflagen erteilen, Teilungsanordnungen treffen, Ersatzerben einsetzen und einen Testamentsvollstrecker bestimmen.

 

(2) Vermächtnisse fallen dem Bedachten im Zweifel beim Tode des zuletzt versterbenden Ehegatten zu.

§ 390 Wirkung des gemeinschaftlichen Testaments

 

(1) Die Ehegatten sind an das gemeinschaftliche Testament gebunden, solange es nicht widerrufen oder aufgehoben wird. Die Ehegatten können sich gegenseitig ermächtigen, vom gemeinschaftlichen Testament abweichende Verfügungen zu treffen.

 

(2) Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlaß frei verfügen. Testamentarische Verfügungen des überlebenden Ehegatten, die dem gemeinschaftlichen Testament widersprechen, sind nichtig.

§ 391 Form des gemeinschaftlichen Testaments

 

(1) Ein notarielles gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß beide Ehegatten dem Notar ihren letzten Willen mündlich oder schriftlich erklären. Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

 

(2) Ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament wird dadurch errichtet, daß die gemeinschaftliche Erklärung von einem Ehegatten handschriftlich geschrieben und von beiden Ehegatten eigenhändig unterschrieben wird. Die Bestimmung des § 385 ist anzuwenden.

§ 392 Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments

 

(1) Das gemeinschaftliche Testament kann von beiden Ehegatten jederzeit gemeinsam widerrufen wenden. Die Bestimmungen des § 387 Absätze 2 und 3 sind anzuwenden.

 

(2) Zu Lebzeiten beider Ehegatten kann der Widerruf eines Ehegatten gegenüber dem anderen Ehegatten nur durch notariell beurkundete Erklärung erfolgen.

 

(3) Das gemeinschaftliche Testament wird insgesamt unwirksam, we...

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