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ZGB / §§ 358 - 361 Viertes Kapitel Pflicht zur Abgabe von gefundenen Sachen

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§ 358 Abgabepflicht

 

(1) Der Finder einer verlorengegangenen Sache ist verpflichtet, sie unverzüglich dem Verlierer, Eigentümer- oder sonstigen Empfangsberechtigten zurückzugeben oder bei einer öffentlichen Fundstelle abzugeben. Ausweise, Pässe, andere öffentliche Urkunden, dienstliche Unterlagen sowie Sparbücher sind bei der ausstellenden Dienststelle oder Einrichtung oder bei der nächsten Dienststelle der Volkspolizei abzugeben:

 

(2) Wird eine Sache im Bereich staatlicher Organe und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen gefunden, kann sie auch dort abgegeben werden. Wird die Sache nicht innerhalb einer Woche abgeholt, ist sie an eine öffentliche Fundstelle weiterzuleiten.

 

(3) Eine Abgabepflicht für Sachen von geringfügigem Wert (unter 5.M) besteht nur, wenn der Finder den Eigentümer, Verlierer oder sonstigen Empfangsberechtigten kennt oder wenn der Finder erkennen kann, daß es für den Verlierer wegen der Bedeutung der Sache wichtig ist, sie wiederzubekommen.

 

(4) Der Finder ist verpflichtet, die Sache bis zu ihrer Abgäbe zu verwahren und vor Beschädigung und Verlust zu schützen. Verletzt er diese Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig, hat er den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.

§ 359 Anspruch auf Finderlohn

 

(1) Der Finder hat gegenüber dem Verlierer, Eigentümer öder sonstigen Empfangsberechtigten Anspruch auf Finderlohn. Er beträgt 10 % des Wertes der Sache, jedoch nicht mehr als 300 M. Ist der Wert der Sache nicht oder nur schwer feststellbar, ist ein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen angemessener Finderlohn zu zahlen.

 

(2) Anspruch auf Finderlohn besteht nur, wenn der Finder seine Abgabepflicht erfüllt und der Verlierer, Eigentümer oder sonstige Empfangsberechtigte die Sache wiedererlangt hat.

 

(3) Erforderliche Aufwendungen sind dem Finder auf sein Verlangen vom Verlierer, Eigen...

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