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ZGB / § 322

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(1) Wird ein Wege- oder Überfahrtrecht eingeräumt; kann mit dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks vereinbart werden, daß das Recht im Grundbuch eingetragen wird. Der Vertrag bedarf der Beglaubigung und der staatlichen Genehmigung: Durch Rechtsvorschriften kann die Eintragung weiterer Mitbenutzungsrechte im, Grundbuch vorgesehen werden.

 

(2) Das Recht auf Mitbenutzung geht auf den jeweiligen Rechtsnachfolger des berechtigten Nachbars über, wenn es im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Übergang zwischen den beteiligten Eigentümern oder mit Zustimmung des Eigentümers des betroffenen Grundstücks vereinbart wurde.

 

(3) Das Recht auf Mitbenutzung erlischt, wenn die Voraussetzungen für seine Begründung weggefallen sind oder wenn es länger als 4 Jahre nicht ausgeübt wurde, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das gilt auch, wenn das Mitbenutzungsrecht im Grundbuch eingetragen ist.

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