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Zensusgesetz 2022 / §§ 3 - 8 Unterabschnitt 1 Bevölkerungszählung

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§ 3 Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung

 

(1) Erhebungseinheiten der Bevölkerungszählung sind Personen und Haushalte.

 

(2) Zur Bevölkerung zählen

 

1.

die Einwohner der Gemeinden und

 

2.

die im Ausland tätigen Angehörigen des Auswärtigen Dienstes, der Bundeswehr und der Polizeibehörden des Bundes und der Länder sowie ihre dort ansässigen Familien.

 

(3) 1Personen mit mehreren Wohnungen werden an jedem Wohnort mit der jeweiligen Angabe zur alleinigen Wohnung, Hauptwohnung oder Nebenwohnung (Wohnungsstatus) erfasst. 2Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist nur die alleinige Wohnung oder die Hauptwohnung maßgeblich.

§ 4 Gebietsstand und Bevölkerungsfortschreibung

 

(1) Sofern Erhebungen auf Kreise, Gemeindeverbände unterhalb der Kreisebene und Gemeinden sowie Teile von Städten Bezug nehmen, werden der Gebietsstand und die in § 5 des Bevölkerungsstatistikgesetzes geregelte Bevölkerungsfortschreibung mit Stand vom 31. Dezember 2020 zugrunde gelegt.

 

(2) Von der Regelung nach Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn und soweit es innerhalb der Länder bis zur Stichprobenziehung zu Gebietsreformen kommt.

§ 5 Übermittlung von Daten durch die Meldebehörden

 

(1) Zur Aktualisierung des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675) und zur Vorbereitung und Durchführung des Zensus übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder nach Maßgabe von Absatz 2 für jede Person elektronisch die Daten zu folgenden Merkmalen:

 

1.

Ordnungsmerkmal im Melderegister,

 

2.

Familienname, frühere Namen, Vornamen und Vornamen vor Änderung, Doktorgrad,

 

3.

Straße, Straßenschlüssel, Hausnummer und Anschriftenzusätze, Vorname und Name des Wohnungsinhabers,

 

4.

Wohnort, Postleitzahl und amtlicher Gemeindeschlüssel,

 

5.

Geburtsdatum,

 

6.

Geburtsort,

 

7.

bei im Ausland Geborenen: Geburtsstaat,

 

8.

Geschlecht,

...

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