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Zensusgesetz 2022 / §§ 27 - 34 Abschnitt 6 Datenschutz und Datenverarbeitung

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§ 27 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

1Datenschutzrechtlich Verantwortlicher für die Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten ist das nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie nach den §§ 2 und 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 für die Datenverarbeitung zuständige statistische Amt. 2Es hat insbesondere zu gewährleisten, dass die anderen statistischen Ämter ausschließlich zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Zensusvorbereitungsgesetz 2022 im dort definierten Umfang auf die Daten zugreifen können. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im automatisierten Verfahren trägt der Empfänger.

§ 28 Befugnisse zur Verarbeitung der zentral gespeicherten Daten

Soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und im Zensusvorbereitungsgesetz 2022 festgelegten Aufgaben erforderlich ist, dürfen die statistischen Ämter des Bundes und der Länder folgende Datensätze und Angaben, die auch personenbezogene Daten enthalten, verarbeiten:

 

1.

die Datensätze und Angaben aus dem Steuerungsregister nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022;

 

2.

die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 5;

 

3.

die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 7;

 

4.

die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach § 9;

 

5.

die Datensätze und Angaben zu den Merkmalen aus den Erhebungen nach den §§ 11 und 14;

 

6.

die Ergebnisse aus der Mehrfachfallprüfung nach § 21.

§ 29 Aufgaben des Statistischen Bundesamts bei der Verarbeitung der Daten nach § 28

 

(1) 1Das Statistische Bundesamt gleicht die Daten nach § 28 im Benehmen mit den statistischen Ämtern der Länder ab und prüft sie erhebungsteilübergreifend. 2Hierbei festgestellte Unstimmigkeiten werden vom Statistischen Bundesamt nach den im Zusammenwirken mit den statistischen Ämtern der Länder erstellten Regeln aufgeklärt und vom Statistischen Bundesamt gegebenenfalls maschinell korrigiert. 3Sofern hierfür manuelle Abgleiche oder gezielte Nacherhe...

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