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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz / §§ 45 - 58a Abschnitt 10 Gemeinsame Bestimmungen für alle Zahlungsdienstleister

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§§ 45 - 47 Unterabschnitt 1 Kartengebundene Zahlungsinstrumente

§ 45 Pflichten des kontoführenden Zahlungsdienstleisters

 

(1) Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender Zahlungsdienstleister) auf dessen Ersuchen unverzüglich zu bestätigen, ob der für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderliche Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, wenn

 

1.

das Zahlungskonto des Zahlers zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich ist,

 

2.

der Zahler dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt hat, den Ersuchen eines bestimmten kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Geldbetrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen und

 

3.

die Zustimmung nach Nummer 2 vor Eingang des ersten Ersuchens erteilt worden ist.

 

(2) Die Antwort des kontoführenden Zahlungsdienstleisters auf das Ersuchen darf keine Mitteilung des Kontostandes des Zahlers enthalten und besteht ausschließlich aus "Ja" oder "Nein".

 

(3) Die Bestätigung nach Absatz 1 erlaubt es dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu sperren.

[1] Tritt gemäß Bekanntmachung im BGBl I 2019 S. 1113 am 14. März 2018 in Kraft.

§ 46 Rechte und Pflichten des kartenausgebenden Zahlungsdienstleisters

1Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler

 

1.

dem kartenausgebenden Zahlungsdienstleister vorab seine ausdrückliche Zustimmung hierzu erteilt und

 

2.

den kartengebundenen Zahlungsvorgang über den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom kartenausgebenden Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst hat.

2Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister hat si...

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