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Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz / § 38 Errichten einer Zweigniederlassung, grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr durch inländische Institute

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(1) 1Ein nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 zugelassenes oder nach § 34 Absatz 1 registriertes Institut, das die Absicht hat, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten oder Agenten heranzuziehen, hat dies der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. 2Die Anzeige muss enthalten:

 

1.

die Angabe des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet oder der Agent herangezogen werden soll;

 

2.

einen Geschäftsplan, aus dem die Art der geplanten Geschäfte, der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung und die Angaben nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 5 hervorgehen;

 

3.

die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn die Heranziehung von Agenten beabsichtigt ist;

 

4.

die Anschrift, unter der dem Institut in dem Staat, in dem es eine Zweigniederlassung unterhält, Schriftstücke zugestellt und Unterlagen angefordert werden können;

 

5.

die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

 

(2) 1Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Zahlungsdienste zu erbringen oder das E-Geld-Geschäft zu betreiben. 2Die Anzeige muss enthalten:

 

1.

die Angabe des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung erbracht werden soll,

 

2.

einen Geschäftsplan mit Angabe der beabsichtigten Tätigkeiten und

 

3.

die Angaben nach § 25 Absatz 1, wenn in diesem Staat Agenten oder E-Geld-Agenten herangezogen werden sollen.

 

(3) Beabsichtigt ein Institut betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten oder des E-Geld-Geschäfts auf ein anderes Unternehmen in einem andere...

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