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Wohnraumförderungsgesetz Schleswig-Holstein / § 8 Begünstigte Haushalte und Wohnberechtigungsschein

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(1) Begünstigte der sozialen Wohnraumförderung sind die Haushalte der Zielgruppen nach § 1, wenn sie die Einkommensgrenzen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschreiten oder aus anderen Gründen unterstützungsbedürftig sind.

 

(2) 1Die Einkommensgrenze beträgt

für einen Einpersonenhaushalt 14.400 Euro,

für einen Zweipersonenhaushalt 21.600 Euro,

zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 5.000 Euro.

2Sind zum Haushalt rechnende Personen Kinder im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG), erhöht sich die Einkommensgrenze nach Satz 1 für jedes Kind um weitere 600 Euro.

 

(3) 1Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium legt in einer Verordnung das Verfahren zur Einkommensermittlung unter der grundsätzlichen Berücksichtigung von § 2 EStG und die Merkmale einer Unterstützungsbedürftigkeit aus anderen Gründen fest. 2Das für die Wohnraumförderung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung von den in Absatz 2 bezeichneten Einkommensgrenzen nach den örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen, zur Berücksichtigung von Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung, im Rahmen der Förderung von selbst genutztem Wohneigentum oder zur Schaffung oder Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, Abweichungen festzulegen.

 

(4) 1Die zuständige Stelle stellt einen Wohnberechtigungsschein für die Dauer von einem Jahr[1] [Bis 27.01.2022: zwei Jahren] aus, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige zum Personenkreis der Begünstigten nach Absatz 1 gehören und sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten. 2Im Wohnberechtigungsschein sind neben der Inhaberin oder dem Inhaber des Wohnberechtigungsscheins die Personenzahl des Haushaltes unter namentli...

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