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Wohnraumförderungsgesetz Schleswig-Holstein / §§ 16 - 20 Abschnitt IV Überleitungs- und Schlussvorschriften

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§ 16 Überleitungsvorschrift

 

(1) Absätze 3 bis 10 und 13 gelten für Miet- und Genossenschaftswohnungen, für die vor dem 1. Juli 2009 folgende Fördermittel bewilligt worden sind:

 

1.

Öffentliche Mittel im Sinne des § 6 Abs. 1 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und des § 3 des Ersten Wohnungsbaugesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 17. Juli 1968 (BGBl. I S. 821),

 

2.

Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln nach § 87a des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

 

3.

Aufwendungsdarlehen nach § 88 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

 

4.

Darlehen aus dem Sonderprogramm zur Förderung des Wohnungsbaus in Regionen mit erhöhter Wohnungsnachfrage vom 26. März 1992 (Amtsbl. Schl.-H. S. 226), wenn mit der Hingabe der Darlehen Mietbindungen an die für den öffentlich geförderten Wohnungsbau geltenden Vorschriften zur Auflage gemacht wurden. 2Auf selbst genutztes Wohneigentum im Sinne von § 8 Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2404), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474), sind die Absätze 3, 4, 6 bis 10 und 12 entsprechend anzuwenden.

 

(2) Bei gebundenen Miet- und Genossenschaftswohnungen, für die auf der Grundlage des Ersten Wohnungsbaugesetzes, Zweiten Wohnungsbaugesetzes und des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610), andere als die in Absatz 1 genannten Fördermittel bewilligt wurden, gelten die Absätze 3, 10 und 13 entsprechend.

 

(3) 1Belegungsbindungen,...

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