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Wohnraumförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 7 Fördergegenstände, Förderinstrumente

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(1) Gegenstände der öffentlichen[1] [Bis 28.12.2021: sozialen] Wohnraumförderung sind insbesondere der Wohnungsbau einschließlich Ersterwerb, die Modernisierung, der Erwerb bestehenden Wohnraums zur Selbstnutzung, Baumaßnahmen zur Schaffung von Räumen für wohnungsnahe soziale Infrastruktur, Baumaßnahmen zur Umsetzung kommunaler wohnungspolitischer Handlungskonzepte, der Erwerb von Belegungsrechten und die Gründung von Wohnungsgenossenschaften.

 

(2) Die Förderung erfolgt durch:

 

1.

Gewährung von Fördermitteln, die als Darlehen zu Vorzugsbedingungen - auch zur nachstelligen Finanzierung - oder als Zuschüsse bereit gestellt werden,

 

2.

Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen sowie

 

3.

Bereitstellung von verbilligtem Bauland.

 

(3) 1Die Fördermittel dienen der Finanzierung von angemessenem Wohnraum mit durchschnittlichen Baukosten. 2Die Miete oder das Entgelt für geförderten Wohnraum und die Belastung aus der Finanzierung geförderten selbst genutzten Wohneigentums soll unter Berücksichtigung von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz und dem Sozialgesetzbuch für die Zielgruppe tragbar sein.

 

(4) Zuschüsse aus Mitteln der NRW.BANK dürfen nur gewährt werden, soweit die NRW.BANK Haushaltsmittel vom Land erhält.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 29.12.2021.

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