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Wohnraumförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 27 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

für die Überlassung von Wohnraum ein höheres Entgelt fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, als nach § 16 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 8, 8a, 8b oder 9 WoBindG zulässig ist,

 

2.

entgegen §§ 16 Absatz 4, 17 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder 21 Absatz 6 Satz 1 oder 2 seiner Mitteilungs- oder Auskunftspflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,

 

3.

Wohnraum entgegen § 17 Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 6 Satz 1 zum Gebrauch überlässt oder belässt,

 

4.

entgegen § 17 Absatz 7 Satz 1 Wohnraum selbst nutzt,

 

5.

seinen Instandhaltungs- und Instandsetzungspflichten nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 6 nicht nachkommt,

 

6.

Wohnraum entgegen § 21 Absatz 2 leer stehen lässt,

 

7.

entgegen § 21 Absatz 3 Wohnraum anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert oder trotz Aufforderung die Eignung des Wohnraums für Wohnzwecke nicht wiederherstellt oder ihn nicht gemäß § 17 Absatz 2 oder 3 zum Gebrauch überlässt,

 

8.

entgegen § 21 Absatz 7 ein Mietverhältnis unzulässig kündigt oder

 

9.

entgegen § 25 Absatz 2 Satz 1 oder 2 der zuständigen Stelle Einsicht in seine Unterlagen nicht gewährt oder die Besichtigung verwehrt.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 9 mit einem Bußgeld bis zu 4.000[1] [Bis 28.12.2021: 3.000] Euro je Wohnung, der Nummer 3, 4 und 8 mit einem Bußgeld bis zu 25.000[2] [Bis 28.12.2021: 15.000] Euro und der Nummer 1, 5, 6 und 7 mit einem Bußgeld bis zu 70.000[3] [Bis 28.12.2021: 50.000] Euro geahndet werden.

 

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 9 die zuständige Stelle.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz...

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