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Wohnraumförderungsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 22 Endtermin der Zweckbindung

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(1) 1Für den nach dem Wohnraumförderungsgesetz oder diesem Gesetz durch Darlehen geförderten Wohnraum endet die Zweckbindung planmäßig mit Ablauf der in der Förderzusage bestimmten Frist.

2Bei öffentlich gefördertem Wohnraum im Sinne des Wohnungsbindungsgesetzes (WoBindG) endet die Zweckbindung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Darlehen planmäßig vollständig zurückgezahlt worden sind. 3In allen anderen Fällen endet die Zweckbindung mit dem Wegfall der Subvention oder mit der im Bewilligungsbescheid bestimmten Frist.

4Sind die Fördermittel für mehrere Wohnungen eines Gebäudes oder einheitlich für Wohnungen mehrerer Gebäude bewilligt worden, so endet die Zweckbindung nur, wenn die für sämtliche Wohnungen eines Gebäudes bewilligten Mittel zurückgezahlt werden. 5Der Anteil der auf ein einzelnes Gebäude entfallenden Fördermittel errechnet sich nach dem Verhältnis der Wohnfläche der Wohnungen des Gebäudes zur Wohnfläche der Wohnungen aller Gebäude. 6Der auf eine einzelne Wohnung entfallende Anteil der Fördermittel wird nach dem Verhältnis der Wohnfläche der einzelnen Wohnung zu den übrigen Wohnungen desselben Gebäudes ermittelt. 7Die Sätze 5 und 6 gelten nur, wenn nicht der Förderung ein anderer Berechnungsmaßstab zu Grunde gelegen hat. 8Sie gelten nicht für durch Ausbau in einem Gebäude oder in einer Wirtschaftseinheit geschaffene Wohnungen, für die öffentliche Mittel ab dem 29. August 1990 bewilligt worden sind.

 

(2) 1Werden die für eine Wohnung bewilligten Mittel ohne rechtliche Verpflichtung vorzeitig vollständig zurückgezahlt, so unterliegt die Wohnung der bisherigen Zweckbindung noch bis zum Ablauf des zehnten Kalenderjahres nach dem Jahr der Rückzahlung (Nachwirkungsfrist). 2Dies gilt nicht, soweit sich aus einer Förderzusage nach § 10 Absatz 3 oder einer entsprec...

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