(1) 1Die NRW.BANK kann die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen durch die Bewilligungsbehörden unbeschadet der rechtlichen Wirkungen der Förderzusage überprüfen. 2§ 3 Absatz 4 bleibt unberührt.
(2) 1Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen für die Rücknahme oder den Widerruf der Förderzusage gegeben sind oder die Bewilligungsbehörde erteilte Weisungen nicht beachtet hat, teilt die NRW.BANK dies der Bewilligungsbehörde schriftlich oder elektronisch mit. 2Wird mit der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Mitteilung keine Einigung erzielt, kann das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium zur Entscheidung angerufen werden.
(3) Wird die Auffassung der NRW.BANK von der Bewilligungsbehörde oder dem für das Wohnungswesen zuständigen Ministerium bestätigt, kann die NRW.BANK von der Bewilligungsbehörde die Freistellung von allen Verbindlichkeiten und die Erstattung bereits ausgezahlter Darlehen und Zuschüsse verlangen.
(4) 1Hat die Bewilligungsbehörde vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 10 Absatz 4 oder Absatz 5 verstoßen, kann die NRW.BANK ungeachtet der Entscheidung des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums von der Bewilligungsbehörde den Ersatz des ihr daraus entstandenen Schadens verlangen. 2Dies gilt nicht bei leichter Fahrlässigkeit.