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Wohnraumförderungsgesetz Hamburg / §§ 4 - 5 Abschnitt 1 Allgemeines

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§ 4 Wohnraum, Wohnungsbau, Modernisierung

 

(1) 1Wohnraum im Sinne dieses Gesetzes ist umbauter Raum, der zur dauernden Wohnnutzung bestimmt sowie rechtlich und tatsächlich geeignet ist. 2Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräume sein. 3Mietwohnraum ist Wohnraum, der auf Grund eines Mietverhältnisses oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses zum Gebrauch überlassen wird. 4Zum selbst genutzten Wohneigentum gehört der Wohnraum im eigenen Haus oder in einer Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. 5Genossenschaftliches Wohnen ist die Nutzung von Wohnraum auf Grund von Rechten, die die Satzung einer Genossenschaft ihren Mitgliedern gewährt.

 

(2) Wohnungsbau ist das mit wesentlichem Bauaufwand verbundene Schaffen von dauerhaftem Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden.

 

(3) 1Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die eine nachhaltige Erhöhung des Gebrauchswerts des Wohnraums oder des Wohngebäudes, eine dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse oder eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser bewirken. 2Instandsetzungen, die durch Maßnahmen der Modernisierung verursacht werden, fallen unter die Modernisierung.

§ 5 Haushalt

 

(1) Zum Haushalt gehören

 

1.

der Antragsteller, der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz und der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft sowie

 

2.

deren Verwandte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Verschwägerte in gerader Linie und zweiten Grades in der Seitenlinie, Pflegekinder ohne Rücksicht auf ihr Alter und Pflegeeltern,

die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen.

 

(2) Zum Haushalt gehören auch Personen im Sinne des Absatzes 1, wenn zu erwarten ist, dass diese alsbald und auf Dauer in den Haushalt aufgenommen werden.

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