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Wohnraumförderungsgesetz-Durchführungsverordnung Schlesw ... / § 5 Jahreseinkommen

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(1) 1Das Jahreseinkommen ist nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes (WoGG) vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500), über das Jahreseinkommen und die Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu berechnen, soweit das SHWoFG oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. 2Wohngeldrechtliche Vorschriften, die sich auf den Wohnraum beziehen, für den Wohngeld beantragt wird, bleiben unberücksichtigt.

 

(2) 1Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Monat der Antragstellung erzielt worden ist. 2Hat sich in diesem Zeitraum das monatliche Einkommen auf Dauer geändert, ist das Zwölffache des geänderten monatlichen Einkommens unter Hinzurechnung jahresbezogener Leistungen zu Grunde zu legen. 3Satz 2 gilt entsprechend, wenn eine solche Änderung innerhalb von zwölf Monaten ab dem Monat der Antragstellung mit Sicherheit zu erwarten ist; Änderungen, deren Beginn oder Ausmaß nicht ermittelt werden können, bleiben außer Betracht. 4Bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, kann von den Einkünften ausgegangen werden, die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid, den Vorauszahlungsbescheiden oder der letzten Einkommensteuererklärung ergeben.

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