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Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen / § 43 Zuständigkeit

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(1) 1Sachlich zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Beratungs- und Prüfbehörden. 2Sie nehmen diese Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. 3Bei Gefahr im Verzug können sie an Stelle der örtlichen Ordnungsbehörde die Befugnisse nach dem Ordnungsbehördengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528) wahrnehmen.

 

(2) Örtlich zuständig ist die Beratungs- und Prüfbehörde, in deren Bezirk das Leistungsangebot nach diesem Gesetz erbracht wird.

 

(3) 1Aufsichtsbehörden über die Kreise und kreisfreien Städte sind die Bezirksregierungen. 2Diese stellen insbesondere sicher, dass es bei zuständigen Behörden, die zugleich rechtlich oder wirtschaftlich an Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern von Angeboten nach diesem Gesetz beteiligt sind, nicht zu Interessenkollisionen kommt.

 

(4)[1] Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege und Eingliederungshilfe zuständige Ministerium.

Bis 31.12.2022:

(4) Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Pflege zuständige Ministerium.

 

(5) 1Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufgabenwahrnehmung durch die Kreise und kreisfreien Städte unterrichten. 2Sie können allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

 

(6) Zur zweckmäßigen Erfüllung der Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

 

1.

allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Durchführung der Aufgaben zu sichern,

 

2.

besondere Weisungen erteilen, wenn dies im Einzelfall zur Sicherung des Zwecks dieses Gesetzes geboten erscheint.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung des Wohn- und Teilhabegesetzes sowie des Ausführungsgesetzes zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein...

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