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Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 18 - 23 Kapitel 1 Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot

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§ 18 Begriffsbestimmung

 

(1) 1Einrichtungen mit umfassendem Leistungsangebot sind Einrichtungen,

 

1.

die den Zweck haben, ältere oder pflegebedürftige Menschen oder Menschen mit Behinderungen aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen, Betreuungsleistungen zur Verfügung zu stellen und die eine umfassende Gesamtversorgung zwingend gewährleisten,

 

2.

die in ihrem Bestand vom Wechsel der Nutzerinnen und Nutzer unabhängig sind und

 

3.

die entgeltlich betrieben werden.

2Eine Einrichtung ist eine organisatorisch selbständige, an einem Standort befindliche überschaubare Einheit mit einer einheitlichen Leitungsstruktur und einer einheitlichen Personaleinsatzplanung. 3Es ist unerheblich, ob die Leistungen Gegenstand verschiedener Verträge sind oder von mehreren Leistungsanbieterinnen oder Leistungsanbietern erbracht werden.

 

(2) Einrichtungen der Eingliederungshilfe können sich auch auf mehrere Standorte verteilen und mehrere Außenwohngruppen umfassen, soweit der Grundsatz der Überschaubarkeit gewahrt ist.

§ 19 Grundsätzliche Anforderungen

 

(1) 1Die Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter müssen

 

1.

die haus-, zahn- und fachärztliche sowie die gesundheitliche Betreuung der Nutzerinnen und Nutzer organisieren und die Wahrnehmung von hierzu erforderlichen auswärtigen Terminen unterstützen und fördern,

 

2.

gewährleisten, dass Pflegeplanungen, Förder- und Hilfepläne aufgestellt, umgesetzt und ihre Umsetzung aufgezeichnet werden,

 

3.

sicherstellen, dass die Arzneimittel nutzerbezogen und ordnungsgemäß aufbewahrt, alle im Umgang mit Arzneimitteln in der Pflege und Betreuung tätigen Beschäftigten mindestens alle zwei Jahre über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln beraten und Qualitätsinstrumente implementiert werden, um Über-, Unter- oder Fehlversorgung vorbehaltlich der ärztlichen Anordnungsbefugnis zu vermeiden,

 

4.

die soziale Betre...

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