(1) 1Wird festgestellt, dass die Anforderungen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nicht erfüllt werden, soll die zuständige Behörde zunächst über die Möglichkeiten zur Abstellung dieser Mängel beraten. 2Die Beratung findet auf Wunsch an einem gesonderten Termin statt, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter eine Vertreterin oder einen Vertreter der Vereinigung, der sie oder er angehört, hinzuziehen will.
(2) 1Werden festgestellte oder die Ursachen für drohende Mängel nicht abgestellt, sollen gegenüber den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung des Wohls der Nutzerinnen und Nutzer und zur Durchsetzung der den Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbietern obliegenden Pflichten erforderlich sind. 2Kann auf Grund der festgestellten Mängel die Betreuung weiterer Nutzerinnen und Nutzer nicht sichergestellt werden, kann für einen bestimmten Zeitraum die Aufnahme weiterer Nutzerinnen und Nutzer untersagt werden. 3Wenn Anordnungen zur Beseitigung der Mängel nicht ausreichen, ist der Betrieb des Wohn- und Betreuungsangebotes zu untersagen. 4Die Befugnisse der nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörden bleiben hiervon unberührt.
(3) Der Betrieb eines Wohn- und Betreuungsangebotes kann ferner untersagt werden, wenn die Leistungsanbieterin oder der Leistungsanbieter
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die Anzeige über die beabsichtigte Aufnahme des Wohn- und Betreuungsangebotes unterlassen oder unvollständige Angaben gemacht hat, |
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Anordnungen zur Mängelbeseitigung nicht innerhalb der gesetzten Frist befolgt oder |
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Personen entgegen einem Beschäftigungsverbot beschäftigt oder gegen § 7 Absatz 1 oder gegen eine nach § 45 Absatz 1 Numm... |