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Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Hamburg / §§ 6 - 8 Abschnitt 1 Servicewohnen

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§ 6 Anforderungen an Servicewohnanlagen

 

(1) Eine Servicewohnanlage darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

 

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,

 

2.

den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt sowie

 

3.

eine angemessene Qualität des Wohnens gewährleistet.

 

(2) Der Betreiber hat zugunsten der Nutzerinnen und Nutzer mindestens folgende Grundleistungen vorzuhalten:

 

1.

eine regelmäßig vor Ort erreichbare Betreuungsperson, deren Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall sichergestellt ist,

 

2.

regelmäßige Information und Beratung,

 

3.

Unterstützung in Krisensituationen,

 

4.

Vermittlung von Dienstleistungen,

 

5.

Angebote zur Freizeitgestaltung,

 

6.

Vermittlung von Kontakten in der Servicewohnanlage und im Stadtteil,

 

7.

in jeder Wohnung die technischen Voraussetzungen zur Inbetriebnahme einer Notrufanlage sowie

 

8.

ein Beschwerdemanagement.

 

(3) 1Auf Wunsch mindestens eines Fünftels der Nutzerinnen und Nutzer ist ein Hausbeirat zu wählen. 2Dieser vertritt die Interessen der Nutzerinnen und Nutzer gegenüber dem Betreiber und setzt sich für ein Miteinander in der Wohnanlage ein.

 

(4) 1Der Betreiber hat die Nutzerinnen und Nutzer alle drei Jahre zu ihrer Zufriedenheit mit dem Leistungsangebot der Servicewohnanlage zu befragen und den Nutzerinnen und Nutzern das Ergebnis mitzuteilen. 2Die Teilnahme an der Befragung ist für die Nutzerinnen und Nutzer freiwillig.

§ 7 Besichtigung, Information

 

(1) Der Betreiber hat Interessenten vor Abschluss der Wohn- und Betreuungsverträge eine kostenlose und unverbindliche Besichtigung der Servicewohnanlage anzubieten und diese schriftlich zu informieren und mündlich zu beraten über

 

1.

die betreuerische Konzeption der Servicewohnanlage,

 

2.

die wesentlichen baulichen Eigenschaften der Servicewohnanlage und des zu überlassenden Wohnraums,

 

3.

die Grundleistungen der Ser...

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