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Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Hamburg / § 30 Prüfungen

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(1) 1Die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz wird von der zuständigen Behörde nach folgender Maßgabe überprüft:

 

1.

Servicewohnanlagen und Wohnassistenzgemeinschaften werden anlassbezogen angemeldet oder unangemeldet überprüft,

 

1a.

Wohngemeinschaften werden anlassbezogen angemeldet überprüft,

 

2.

Wohneinrichtungen werden anlassbezogen und regelhaft einmal pro Kalenderjahr umfassend (Regelprüfung) unangemeldet überprüft, erstmalig spätestens drei Monate nach der Betriebsaufnahme; nach zwei aufeinander folgenden Regelprüfungen ohne wesentliche Beanstandung verlängert sich der Zeitraum bis zur nächsten Regelprüfung auf zwei Jahre; tritt in einer darauf folgenden Prüfung eine wesentliche Beanstandung auf, verkürzt sich der Zeitraum bis zur nächsten Regelprüfung wieder auf ein Jahr; in zugelassenen Pflegeeinrichtungen der Sozialen Pflegeversicherung kann anstelle der zuständigen Behörde die Regelprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Nord (MDK Nord) im Zuge der Qualitätsprüfungen nach § 114 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757, 2768), durchgeführt werden; über das Nähere der Prüfungen durch den MDK Nord schließt die zuständige Behörde mit dem MDK Nord eine Vereinbarung; in Zeiträumen, in denen eine Vereinbarung nicht wirksam ist, ist die zuständige Behörde für die Prüfungen zuständig,

 

2a.

im Fall einer Vereinbarung nach Nummer 2 fünfter Halbsatz ist der MDK Nord berechtigt, die für die Aufgabenerfüllung erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten; an die zuständige Behörde werden personenbezogene Daten in nicht anonymisierter Form übermittelt, soweit dies für die Zwecke nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord...

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