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Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Hamburg / § 20 Anforderungen an Pflegedienste

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(1) 1Ein Pflegedienst darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

 

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,

 

2.

seine Leistungen unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft erbringt,

 

3.

Pflegeleistungen entsprechend dem individuellen Pflegebedarf bei Tag und Nacht einschließlich an Sonn- und Feiertagen erbringt,

 

4.

eine angemessene Qualität der Pflege nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch

 

a)

persönlich und fachlich geeignete Beschäftigte,

 

b)

personenzentrierte Pflege, die die Gesundheit und Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,

 

c)

Kontinuität in der Pflege,

 

d)

die Beachtung der vielfältigen Lebenshintergründe, persönlicher oder kulturell bedingter Gewohnheiten und der Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer bei der Pflege und Einsatzplanung,

 

4a.

auf der Grundlage eines von ihm für seine Pflegeeinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,

 

4b.

im Rahmen seiner Einwirkungsmöglichkeiten auf eine korrekte Medikamenteneinnahme hinwirkt und die für die Gesundheitssorge zuständigen Personen bei auffälligen Veränderungen des Gesundheitszustandes informiert,

 

5.

ein Personal- und Qualitätsmanagement in entsprechender Anwendung des § 14 führt,

 

6.

auf den Einsatz geeigneter und bedarfsgerechter Hilfsmittel hinwirkt und die Nutzerinnen und Nutzer zu ihrem Gebrauch anleitet,

 

7.

die Sicherheit in der häuslichen Umgebung fördert,

 

8.

die Nutzerinnen und Nutzer und deren Pflegepersonen in pflegerischen Fragen berät und unterstützt sowie

 

9.

für die Nutzerinnen und...

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