§ 18 Anforderungen an Gasteinrichtungen
(1) Eine Gasteinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber
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die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt, |
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den vielfältigen individuellen Lebenshintergründen und Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt, |
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eine angemessene Qualität des Aufenthalts und der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch
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eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, |
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eine der Zielgruppe entsprechende bauliche und sonstige Ausstattung sowie |
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eine personenzentrierte Betreuung, die die Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fordert, |
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ein Beschwerdemanagement betreibt, |
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auf der Grundlage eines von ihm für seine Gasteinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet. |
(2) Die §§ 14 und 15 gelten entsprechend.
§ 19 Mitteilungen an die zuständige Behörde
(1) 1Wer eine Gasteinrichtung betreiben will, hat seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
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den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, |
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den Namen und Anschriften der Gasteinrichtung und des Betreibers, |
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die Zielgruppe der Gasteinrichtung, |
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die Zahl, Größe und Nutzungsart der Räume sowie |
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eine zielgruppenbezogene Einrichtungskonzeption. |
3§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummern 2 und 3 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) Wird der Betrieb der Gasteinrichtung eingestellt...