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Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Hamburg / § 17 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

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(1) 1Der Betreiber hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb der Wohneinrichtung zu machen. 2Insbesondere sind aufzuzeichnen:

 

1.

die Nutzungsart, die Lage, die Zahl und die Größe der Räume sowie die Belegung der Wohnräume,

 

2.

der Name, das Geburtsdatum, das Geschlecht und der individuelle Betreuungsbedarf der Nutzerinnen und Nutzer,

 

3.

der Name, das Geburtsdatum und die Ausbildung der Beschäftigten, ihre regelmäßige Arbeitszeit, Einsatzorte und Tätigkeiten, die Dauer der Beschäftigungsverhältnisse sowie die Dienstpläne,

 

4.

die Maßnahmen des Personal- und Qualitätsmanagements, die Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung und Verbesserung,

 

5.

die Planung, der Verlauf und die Auswertung individueller Betreuungsprozesse einschließlich der Maßnahmen zur Teilhabe nach § 12,

 

6.

die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln,

 

7.

die Art, der Zeitpunkt, die Dauer und der Grund freiheitsbeschränkender oder freiheitsentziehender Maßnahmen bei Nutzerinnen und Nutzern unter Angabe der für die Veranlassung der Maßnahme verantwortlichen Person und der betreuungsgerichtlichen Genehmigung sowie

 

8.

die für Nutzerinnen und Nutzer verwalteten Gelder oder Wertsachen.

 

(2) 1Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind für jede Wohneinrichtung gesondert zu führen und vor Ort vorzuhalten. 2Die Aufzeichnungen sind nebst Belegen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 3Soweit die Aufzeichnungen personenbezogene Daten von Nutzerinnen und Nutzern enthalten, unterbleibt deren Löschung, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch ihre berechtigten Interessen beeinträchtigt würden, in...

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