(1) 1Wer eine Wohneinrichtung betreiben beziehungsweise übernehmen will, hat darzulegen, dass er die Anforderungen nach § 11 erfüllt. 2Zu diesem Zweck hat er seine Absicht spätestens drei Monate vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen. 3Die Mitteilung muss folgende weitere Angaben und Unterlagen enthalten:
| 1. |
den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme, |
| 2. |
die Namen und Anschriften der Wohneinrichtung und des Betreibers, |
| 3. |
eine zielgruppenbezogene Einrichtungskonzeption, |
| 4. |
die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, Zahl und Größe und die vorgesehene Belegung der Wohnräume, |
| 5. |
den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Einrichtungsleitung sowie der unmittelbar nachgeordneten Leitungskräfte im Bereich der Betreuung sowie |
| 6. |
ein Muster des Wohn- und Betreuungsvertrages oder der Verträge zur Überlassung des Wohnraums und zur Erbringung der Betreuungsdienstleistung. |
4§ 10 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Änderungen, die Angaben gemäß Absatz 1 betreffen, müssen der zuständigen Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
(3) 1Wer den Betrieb einer Wohneinrichtung einstellen oder ganz oder wesentliche Teile davon übertragen will, hat dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 2Wird eine Wohneinrichtung von einem neuen Betreiber übernommen, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten des bisherigen Betreibers nach diesem Gesetz ein. 3Dieses gilt vorbehaltlich einer Prüfung durch die zuständige Behörde.
(4) Auf Anforderung der zuständigen Behörde hat der Betreiber für Veröffentlichungen nach § 31 die zur Ermittlung der Fachkraftquote, des Anteils ausgebildeter Beschäftigter und der Ausschöpfung der Personalrichtwerte notwendigen Angaben zu machen.