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Wohn- und Betreuungsqualitätsgesetz Hamburg / § 11 Anforderungen an Wohneinrichtungen

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Eine Wohneinrichtung darf nur betrieben werden, wenn der Betreiber

 

1.

die erforderliche Zuverlässigkeit hierzu besitzt,

 

2.

den Bedürfnissen der Nutzerinnen und Nutzer angemessen Rechnung trägt,

 

3.

eine angemessene Qualität des Wohnens und der Betreuung nach dem allgemein anerkannten Stand der fachlichen Erkenntnisse gewährleistet, insbesondere durch

 

a)

eine am Zweck des Gesetzes ausgerichtete Einrichtungskonzeption,

 

b)

eine ausreichende Zahl persönlich und fachlich geeigneter Beschäftigter,

 

c)

eine Ausstattung, die sich an privatem Wohnraum orientiert,

 

d)

personenzentrierte Betreuung, die die Selbstständigkeit der Nutzerinnen und Nutzer erhält und fördert,

 

e)

Kontinuität in der Betreuung,

 

f)

Förderung der Bezugsbetreuung (feste Bezugspersonen),

 

g)

Einbeziehung der vielfältigen Lebenshintergründe, Gewohnheiten und Bedürfnisse der Nutzerinnen und Nutzer beispielsweise eine kultursensible Betreuung sowie

 

h)

die Förderung der Gesundheit der Nutzerinnen und Nutzer,

 

4.

die Selbstbestimmung, die Privatsphäre und gleichberechtigte Teilhabe der Nutzerinnen und Nutzer am Leben in der Gesellschaft innerhalb und außerhalb der Einrichtung wahrt und fördert,

 

4a.

auf der Grundlage eines von ihm für seine Wohneinrichtungen erstellten Gewaltschutzkonzeptes geeignete Methoden zur Gewaltprävention sowie zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen und zum Schutz der Nutzerinnen und Nutzer vor jeder Form der Ausbeutung, Gewalt und Missbrauch anwendet,

 

5.

eine angemessene hauswirtschaftliche Versorgung gewährleistet, soweit diese Leistung vertraglich vereinbart ist,

 

6.

die Mitwirkung der Nutzerinnen und Nutzer nach § 13 gewährleistet,

 

7.

ein Personal- und Qualitätsmanagement nach § 14 führt,

 

8.

einen ausreichenden Infektionsschutz der Nutzerinnen und Nutzer und einen ordnungsg...

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