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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 8 Transparenzgebot

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(1) Der Träger einer stationären Einrichtung und der Anbieter einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sind verpflichtet,

 

1.

ihre Leistungsangebote aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt, Umfang und Preis in geeigneter Weise für alle Interessierten zugänglich zu machen,

 

2.

den Bewohnern auf Antrag Einsicht in die sie betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen zu gewähren und

 

3.

die Bewohner schriftlich über Informations- und Beratungsmöglichkeiten und die zuständige Behörde zu informieren sowie auf Beschwerdestellen hinzuweisen.

 

(2) 1Der Träger einer stationären Einrichtung ist nach Ablauf einer Frist von vier Wochen beginnend mit der Bekanntgabe des Prüfberichts nach § 19 verpflichtet, den jeweils aktuellen Prüfbericht der zuständigen Behörde

 

1.

an gut sichtbarer Stelle in seinen Büro- oder Geschäftsräumen auszuhängen oder auszulegen und

 

2.

künftige Bewohner rechtzeitig vor Abschluss von Verträgen nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319) auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des aktuellen Prüfberichts hinzuweisen. 2Sofern die Aushändigung verlangt wird, ist eine Kopie des Prüfberichts zu übergeben.

3Der Hinweis auf das Recht auf Aushändigung des Prüfberichts oder dessen Aushändigung nach Satz 1 Nummer 2 ist in geeigneter Form zu belegen. 4Der Träger einer stationären Einrichtung ist berechtigt, zusammen mit dem jeweils aktuellen Prüfbericht eine eigenständige Gegendarstellung zum Inhalt des Prüfberichts auszuhängen oder auszulegen und künftigen Bewohnern auszuhändigen, wenn er nach seiner Würdigung der Sachlage zu einer anderen Bewertung als die zuständige Behörde gelangt. 5Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der zum Aushang oder Aushändigung bestimmte Prüfbericht mit Ausnahme des Namens und der Anschrift des Träge...

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