(1) 1Bis zum Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsverordnungen nach § 29 gelten die Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgrund der §§ 3 und 10 des Heimgesetzes in der Fassung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2971), zuletzt geändert durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2416), erlassen worden sind, fort. 2Sie gelten auch dann fort, wenn die erlassenen Rechtsverordnungen aufgrund von Übergangsregelungen nicht anwendbar sind.
(2) Bis zur Aufhebung durch eine Rechtsverordnung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bleiben die Verordnung zur baulichen Gestaltung von Heimen und zur Verbesserung der Wohnqualität in den Heimen Baden-Württembergs vom 18. April 2011 (GBl. S. 197) sowie die Landesheimmitwirkungsverordnung vom 30. März 2010 (GBl. S. 390) in Kraft.
(3) Anbieter von ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach den §§ 4 bis 6, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, sind zur Anzeige der ambulant betreuten Wohngemeinschaft innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verpflichtet.