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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 29 Rechtsverordnungen

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1Das Sozialministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über

 

1.

die bauliche Gestaltung, Größe und Standorte der stationären Einrichtungen sowie die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung auf die Förderung von stationären Einrichtungen,

 

2.

die Anforderungen an die Einrichtungsleitung, die Pflegedienstleitung, die Fachbereichsleitung und die Beschäftigten in stationären Einrichtungen, an eine ausreichende Personalbesetzung, die nach § 10 Absatz 3 Nummer 4 vorgesehenen Ausnahmen sowie die Fort- und Weiterbildung der Beschäftigten,

 

3.

die Wahl des Bewohnerbeirats, die Bildung des Fürsprechergremiums, des Angehörigen- und Betreuerbeirats und die Bestimmung der Bewohnerfürsprecher sowie über Art, Umfang und Form ihrer Mitwirkung; in der Rechtsverordnung ist vorzusehen, dass auch Angehörige, Betreuer und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohner, von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen sowie Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen und Mitglieder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich engagierte Personen in angemessenem Umfang in den Bewohnerbeirat gewählt werden können,

 

4.

hygienerechtliche Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nach § 3, die einen ausreichenden und dem Konzept der stationären Einrichtung angepassten Schutz der Bewohner vor Infektionen sowie die Einhaltung der für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene durch die Beschäftigten gewährleisten und

 

5.

die Pflichten des Trägers einer stationären Einrichtung im Falle der Entgegennahme von Leistungen im Sinne von § 16 Absatz 2 Nummer 3 insbesondere über die Pflichten,

 

a)

ausreichende Sicherheiten für die Erfüllung der Rückzahlungsansprüche zu erbringen,

 

b)

die erhaltenen Vermögenswerte getrennt zu ve...

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