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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 27 Ordnungswidrigkeiten

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

entgegen § 11 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 14 Absatz 1 und 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

2.

eine stationäre Einrichtung oder ambulant betreute Wohngemeinschaft betreibt, obwohl ihm dies durch vollziehbare Verfügung nach § 24 Absatz 1, 2 oder 3 untersagt worden ist, oder

 

3.

entgegen § 16 Absatz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt oder einer nach § 29 Satz 1 Nummer 5 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer Rechtsverordnung nach § 29 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist,

 

2.

den weitergeltenden Verordnungen zuwiderhandelt, soweit diese für einen bestimmten Tatbestand auf § 21 des Heimgesetzes oder § 17 des Landesheimgesetzes vom 10. Juni 2008 (S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 46 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (S. 65, 70) verweisen,

 

3.

entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 den Prüfbericht nicht aushängt oder auslegt, oder entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 den Hinweis auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Prüfberichts nicht rechtzeitig erteilt oder auf Verlangen die Kopie des Prüfberichts nicht aushändigt,

 

4.

entgegen § 11 Absatz 3 oder § 14 Absatz 3, 4 und 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

 

5.

entgegen § 16 Absatz 4 Satz 1 sich Geldleistungen oder geldwerte Leistungen versprechen oder gewähren lässt,

 

6.

entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 und 3 oder § 18 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ert...

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