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Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz Baden-Württemberg / § 12 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten der stationären Einrichtung

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(1) 1Der Träger einer stationären Einrichtung hat zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen an den Betrieb der stationären Einrichtung nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung Aufzeichnungen über den Betrieb der Einrichtung zu machen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen und deren Ergebnisse zu dokumentieren. 2Insbesondere muss ersichtlich werden:

 

1.

die wirtschaftliche und finanzielle Lage der stationären Einrichtung,

 

2.

die Nutzungsart der Einrichtung und der Räume sowie deren Lage, die Zahl und Größe sowie die Belegung der Wohnräume,

 

3.

der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, die Anschrift und die Ausbildung der Beschäftigten, deren regelmäßige Arbeitszeit, die von ihnen in der stationären Einrichtung ausgeübte Tätigkeit und die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses sowie die Dienstpläne,

 

4.

der Name, der Vorname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Betreuungsbedarf der Bewohner sowie bei pflegebedürftigen Bewohnern die Pflegegrad[1] [Bis 28.07.2023: Pflegestufe],

 

5.

der Erhalt, die Aufbewahrung und die Verabreichung von Arzneimitteln einschließlich der pharmazeutischen Überprüfung der Arzneimittelvorräte und der Unterweisung der Beschäftigten über den sachgerechten Umgang mit Arzneimitteln und Medizinprodukten,

 

6.

die Pflegeplanung und die Pflegeverläufe für pflegebedürftige Bewohner,

 

7.

für Bewohner von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen Förder- und Hilfepläne einschließlich deren Umsetzung,

 

8.

die Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie zur Qualitätssicherung,

 

9.

der geeignete Nachweis über den rechtzeitig vor Vertragsschluss erteilten Hinweis auf das Recht auf Aushändigung einer Kopie des Prüfberichts oder dessen Aushändigung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,

 

10.

die freiheitsbeschränkenden und die freiheitsentziehe...

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