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Winterbeschäftigungs-Verordnung / § 3 Höhe und Aufbringung der Umlage

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(1) Die Umlage beträgt in Betrieben

 

1.

des Baugewerbes (§ 1 Abs. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 2 Prozent,

 

2.

des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) 1,9 Prozent[1] [Bis 31.12.2021: 1 Prozent],

 

3.

des Dachdeckerhandwerks (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 der Baubetriebe-Verordnung) 1,6 Prozent[2] [Vom 01.01.2013 bis 30.09.2023: 2 Prozent],

 

4.

des Garten- und Landschaftsbaus (§ 1 Abs. 4 der Baubetriebe-Verordnung) 1,85 Prozent

der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der gewerblichen Arbeitnehmer.

 

(2) Die Umlage wird in Betrieben

 

1.

nach Absatz 1 Nr. 1 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,2 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

 

2.

nach Absatz 1 Nr. 2 allein durch die Arbeitgeber aufgebracht,

 

3.

nach Absatz 1 Nr. 3 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1 Prozent[3] [Vom 01.01.2013 bis 30.09.2023: 1,2 Prozent] und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,6 Prozent[4] [Bis 30.09.2023: 0,8 Prozent] aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen,

 

4.

nach Absatz 1 Nr. 4 anteilig durch die Arbeitgeber in Höhe von 1,05 Prozent und durch die Arbeitnehmer in Höhe von 0,8 Prozent aufgebracht; der Arbeitgeber hat den gesamten Umlagebetrag abzuführen.

 

(3) 1Das umlagepflichtige Bruttoarbeitsentgelt ist der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrunde zu legende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 des Einkommensteuergesetzes versteuert werden. 2Bei der Berechnung der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der Arbeitnehmer werden die nach den §§ 40a, 40b und 52 Abs. 52a des Einkommensteuergesetzes pauschal zu versteuernden Bruttoarbeitsentgelte berücksichtigt. 3Nicht berücksichtigt werden

 

1.

der Beitrag zu einer Gruppen-Unfallversicherung,

 

2.

die Anteile an der Finanzierung einer tariflichen Zusatzrente im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes,

 

3.

in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 1 das tarifliche 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter, Urlaubsabgeltungen und Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Arbeitsverhältnisses und

 

4.

in Betrieben nach Absatz 1 Nr. 2 das 13. Monatseinkommen oder betriebliche Zahlungen mit gleichem Charakter.

4Umlagepflichtiges Bruttoarbeitsentgelt ist bei Arbeitnehmern, die nicht dem deutschen Lohnsteuerrecht unterliegen, der Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge nach Satz 1, der bei Anwendung des deutschen Lohnsteuerrechts als Bruttoarbeitslohn gelten würde.

[1] Geändert durch Sechste Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (Sechste Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung - 6. WinterbeschÄndV) vom 29.04.2021. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung - 7. WinterbeschÄndV) vom 29.08.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[3] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung - 7. WinterbeschÄndV) vom 29.08.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.
[4] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung der Winterbeschäftigungs-Verordnung (Siebte Winterbeschäftigungs-Änderungs-Verordnung - 7. WinterbeschÄndV) vom 29.08.2023. Anzuwenden ab 01.10.2023.

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