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Wertpapierhandelsgesetz / § 50 Veröffentlichung zusätzlicher Angaben und Übermittlung an das Unternehmensregister; Verordnungsermächtigung

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(1) 1Ein Inlandsemittent muss

 

1.

jede Änderung der mit den zugelassenen Wertpapieren verbundenen Rechte sowie

 

a)

im Falle zugelassener Aktien der Rechte, die mit derivativen vom Emittenten selbst begebenen Wertpapieren verbunden sind, sofern sie ein Umtausch- oder Erwerbsrecht auf die zugelassenen Aktien des Emittenten verschaffen,

 

b)

im Falle anderer Wertpapiere als Aktien Änderungen der Ausstattung dieser Wertpapiere, insbesondere von Zinssätzen, oder der damit verbundenen Bedingungen, soweit die mit den Wertpapieren verbundenen Rechte hiervon indirekt betroffen sind, und

 

2.

Informationen, die er in einem Drittstaat veröffentlicht und die für die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und dem Europäischen Wirtschaftsraum Bedeutung haben können,

unverzüglich veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt diese Veröffentlichung mitteilen. 2Er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung[1] [Ab 10.07.2026: gleichzeitig mit der Veröffentlichung] der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister[2] [Bis 31.07.2022: dem Unternehmensregister im Sinne des § 8b des Handelsgesetzbuchs zur Speicherung] [Ab 10.07.2026: und zur Weiterleitung an das zentrale europäische Zugangsportal] [3].

 

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über den Mindestinhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Veröffentlichung und der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 1.

[1] Anzuwenden bis 09.07.2026.
[2] Geändert durch DiRUG. Anzuwenden ab 01.08.2022.
[3] Eingefügt durch Gesetz für dringliche Änderungen im Finanzmarkt- und Steuerbereich vom 28.02.2025. Anzuwenden ab 10.07.2026.

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